Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Veranstaltungstechnik
durch das Kulturreferat der Landeshauptstadt München,
Abteilung 2 / Veranstaltungstechnik (Betrieb gewerblicher Art),
Maria-Probst-Str. 47, 80939 München
(Vermieter)
Stand: 17.12.2019
I. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Mietverträge zur Vermietung von Veranstaltungstechnik mit Selbstabholung beim Kulturreferat der Landeshauptstadt München, Abteilung 2 / Veranstaltungstechnik, Maria-Probst-Straße 47, 80939 München.
II. Zustandekommen des Mietvertrags
1. Voraussetzung für das Zustandekommen des Mietvertrags ist, dass die Veranstaltung des Mieters/der Mieterin förderwürdig ist. Die Prüfung erfolgt anhand der Förderkriterien des Kulturreferats. Die Förderkriterien sind auf der Homepage www.kulturreferat-technik.de abrufbar.
2. Eine Vermietung kann versagt werden, wenn in der Person der Mieterin/des Mieters oder bei der geplanten Veranstaltung nicht sichergestellt werden kann oder ist, dass keine verfassungsfeindlichen und strafrechtlich relevanten, insbesondere sexistischen, homophoben, rassistischen, antisemitischen und alle anderen Arten von diskriminierenden Äußerungen oder Darstellungen durch die aktiv an der Veranstaltung Beteiligten (Künstler/innen, Mitarbeiter/innen) im Kontext der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Die Technologie von L. Ron Hubbard darf während der Veranstaltung weder angewendet noch in sonstiger Weise verbreitet werden.
Es gilt die „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ im Sinne des Beschlusses des Münchner Stadtrats. Die Mieterin/der Mieter erklärt, dass ihr/ihm die „Arbeitsdefinition Antisemitismus“* bekannt ist und sichert zu, dass sie/er keine verfassungsfeindlichen, insbesondere keine rassistischen, gemäß der „Arbeitsdefinition Antisemitismus“ antisemitischen, muslimfeindlichen oder antidemokratischen Inhalte vertritt oder in der Veranstaltung vertreten werden. Er/sie verpflichtet sich, dies einzuhalten und ggf. an seine/ihre Subunternehmer/innen weiterzugeben.
Verstöße gegen Satz 1 bis 5 stellen einen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (Ziffer VII. 1) berechtigenden wichtigen Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt auch bereits vor, wenn im Vorfeld der Veranstaltung Tatsachen bekannt werden, die hinreichend darauf schließen lassen, dass solche Verstöße zu erwarten sind.
3. Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn das Kulturreferat per Mail oder schriftlich ein Mietangebot unterbreitet hat, das der Mieter/die Mieterin annimmt. Die Annahme erfolgt bis zu einem Vertragsvolumen von 500 Euro per Mail oder schriftlich, ab 501 Euro schriftlich, mithin mit Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person.
4. Eine Änderung des Mietvertrags in beiderseitigem Einvernehmen ist möglich.
5. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils aktuell gültigen Gebührentabelle.
III. Pflichten des Mieters/der Mieterin
1. Der Mieter/die Mieterin hat bei seiner Anfrage und im weiteren Verfahren alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
2. Der Mieter/die Mieterin hat die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Hierbei hat der Mieter/die Mieterin alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann. Schriftliche und mündliche Hinweise des Kulturreferats in Bezug auf den Umgang mit der Mietsache sind vom Mieter zu beachten.
3. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung (insbesondere durch Witterungseinflüsse) und Verlust (beispielsweise durch Diebstahl) zu bewahren. Dies gilt insbesondere zu den Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten. Eine Veränderung der Mietsache (beispielsweise Aufschrauben, Reparatur) ist zu unterlassen.
4. Zeigt sich im Laufe des Mietzeitraums ein Mangel an der Mietsache, hat der Mieter/die Mieterin dem Kulturreferat dies unverzüglich per Mail oder schriftlich zu melden.
5. Der Mieter/die Mieterin hat die Eignung des Aufbauortes für die aufzustellenden Mietsachen zu gewährleisten. Alle Stromanschlüsse für die Verwendung der Mietsache müssen VDE 0100 entsprechen. Die Versammlungsstättenverordnung ist einzuhalten. Alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen von Behörden müssen vom Mieter/von der Mieterin eingeholt werden.
6. Bei der Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen sowie Betriebsfunkgeräten hat der Mieter/die Mieterin sicherzustellen, dass ein Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation erfolgt.
7. Die Weitergabe der Mietsache an Dritte ist nicht statthaft – ausgenommen Dienstleister des Mieters/der Mieterin.
8. Der Mieter/die Mieterin hat die Mietsache nach Ende der vereinbarten Mietdauer in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend der vertraglichen Regelungen zurückzugeben.
Eine Kontrolle der Mietsache erfolgt bis spätestens 5 Arbeitstage nach der Rückgabe. Festgestellte Schäden müssen unverzüglich gegenüber dem Mieter/der Mieterin schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
9. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von vier Wochen ab der Rückgabe. Sie ist sofort nach Erhalt ohne Abzüge fällig.
IV. Haftung des Mieters/der Mieterin
1. Der Mieter/die Mieterin haftet nach Übergabe der Mietsache für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache gegenüber dem Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Der Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung während der Mietdauer durch den Mieter /die Mieterin wird empfohlen.
2.Bei schuldhaften Verstoß gegen die sich aus Ziffer III ergebenden Pflichten haftet der Mieter/die Mieterin für alle sich daraus ergebende Folgen. Außerdem kann der Mieter/die Mieterin zeitweise oder auf Dauer von weiteren Vermietungen ausgeschlossen werden.
3. Bei einer verspäteten Rückgabe der Mietsache verlängert sich der Mietvertrag nicht automatisch. Vielmehr wird die marktübliche Miete berechnet und gegebenenfalls Schadensersatz geltend gemacht, wenn andere Vermietungen dadurch beeinträchtigt werden.
V. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter gewährt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignetem Zustand.
2. Die Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt.
VI. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Vermieter haftet nicht für Funktionsstörungen, die von der Mietsache ausgehen, wenn diese durch Bedienfehler des Mieters oder eine unsachgemäße Koppelung mit Fremdmaterial entstehen.
3. Ansprüche des Mieters/der Mieterin auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters /der Mieterin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters/der Mieterin aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
6. Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Vermieter und der Mieter/die Mieterin eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
VII. Kündigung des Vertrages
1. Der Vertrag ist von beiden Seiten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündbar.
Ein wichtiger Grund liegt seitens des Vermieters insbesondere vor,
• wenn ein nachweisbarer und nicht vorhersehbarer Eigenbedarf der Stadt München vorliegt,
• die angebotene Veranstaltungstechnik aufgrund nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender Ereignisse nicht zur Verfügung steht und der Mieter/die Mieterin hierüber unverzüglich informiert wurde
• Tatsachen bezüglich des Mieters/ der Mieterin oder der Veranstaltung bekannt werden, die einen Versagungsgrund nach Ziffer II. 2 darstellen oder
• dem Ansehen der Landeshauptstadt München durch den Mieter /der Mieterin oder der Veranstaltung erheblich geschadet wird.
Die vereinbarte Miete ist bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zu leisten.
2. Die Kündigung ist spätestens 15 Werktage vor Mietbeginn unter Nennung des wichtigen Grundes schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Die Frist ist mit Eingang der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Vertragspartei gewahrt.
3. Der Vermieter behält sich bei Kündigung des Mieters/der Mieterin die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vor. Gleiches gilt bei einer Kündigung gemäß Absatz 1 Satz 2, 3. und 4. Alternative.
VIII. Stornierung
1. Tritt der Mieter/die Mieterin ohne wichtigen Grund oder erst nach der Kündigungsfrist gem. VII. 2. vom Vertrag zurück, liegt eine Stornierung des Vertrags vor.
2. Sollten eine Stornierung dem Vermieter Ausgaben verursachen, werden sie dem Mieter/der Mieterin in Rechnung gestellt.
3. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches vor.
IX. Folgen verspäteter Zahlung
Bei verspäteter Zahlung werden ab dem Tag nach der Fälligkeit Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnet, soweit für die Fälligkeit der Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
X. Nebenabreden, Erfüllungsort
1. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.
2. Der Erfüllungsort ist Maria-Probst-Straße 47 in 80939 München.
XI. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vertraglich getroffenen Vereinbarungen unwirksam oder nichtig sein, wird die
Geltung des Vertrags im übrigen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Klausel/dieser Vereinbarung richtet sich sodann nach den gesetzlichen Vorschriften.
XII. Datenschutz
Die zur Bearbeitung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten des Mieter/der Mieterin werden gemäß den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet, genutzt und an die mit der Bearbeitung dieses Vertragsverhältnisses befassten städtischen Dienststellen weitergegeben.
Nähere Informationen finden Sie hier https://www.muenchen.de/rathaus/DSGVO.html.
Mietkonditionen:
Vermietwert des jeweiligen Gewerks | Mietentgelt je Gewerk und Tag (netto) | |
Kleinveranstaltungen: | ||
50,00 € – 1.000,00 € | 44,00 € | |
Mittelgroße Veranstaltungen: | ||
1.001,00 € – 2.000,00 € | 88,00 € | |
2.001,00 € – 3.000,00 € | 132,00 € | |
3.001,00 € – 4.000,00 € | 176,00 € | |
4.001,00 € – 5.000,00 € | 220,00 € | |
Großveranstaltungen: | ||
5.001,00 € – 6.000,00 € | 264,00 € | |
6.001,00 € – 7.000,00 € | 308,00 € | |
usw. | usw. |
Zudem wird pro Gewerk eine Bearbeitungsgebühr erhoben:
Bearbeitungsgebühr pro Gewerk | ||
Kleinveranstaltung | 2,50 € | |
Mittelgroße Veranstaltung | 10,00 € | |
Großveranstaltung | 25,00 € |
Gewerke sind:
- Bühne
- Strom
- Gerüst / Layher
- Infrastruktur
- Lichttechnik
- Textil
- Rigging
- Tontechnik
- Videotechnik
- Stative
- Netzwerktechnik / IT
- Möbel
- Ausstellung
- Transportmittel (bspw. Cases, Racks, Koffer, Stapelbehälter, usw.)
- Inklusion / Hilfsmittel für Barrierefreiheit